Testierfreiheit - auch Personenbetreuer können im Testament bedacht werden. Die Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung verbieten Personenbetreuern, Leistungen ohne gleichwertige Gegenleistungen entgegenzunehmen. Der Zweck der Verordnung zielt auf den Schutz der betreuten Person ab, ein solcher ist aber nach dem Tod des Erblassers nicht mehr gegeben. Personenbetreuer dürfen somit erben.