Der Unterschied besteht darin, dass der Aufenthaltsort während der Rufbereitschaft vom Arbeitnehmer bestimmt wird, während bei der Anwesenheitsbereitschaft der Arbeitgeber den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers (meist innerhalb des Betriebes) bestimmt.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.