Jedermann ist berechtigt, beim zuständigen Bezirksgericht die Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters anzuregen. In erster Linie kommen hier die Angehörigen, der Hausarzt, der Heimträger und andere Betreuungseinrichtungen, der Sozialversicherungsträger sowie Gerichte und Verwaltungsbehörden in Betracht.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.