Ein so genanntes Taschengeldgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft (s § 151 Abs 3 und § 280 Abs 2 ABGB). Dazu gehören beispielsweise der Kauf einer Wurstsemmel (daher spricht man oft auch vom "Wurstsemmelparagraphen") und der Abschluss von Beförderungsverträgen mit Bahn-, Bus- oder Taxiunternehmen.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.