Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer an einem von ihm selbst gewählten Ort bereit zu sein hat, um vom Arbeitgeber umgehend zum Arbeitsantritt aufgefordert zu werden. In der Regel wird der Arbeitnehmer dazu sein Handy eingeschaltet lassen müssen.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.