Die Befugnis zur Anordnung (AO) von Freiheitsbeschränkungen (FB) war bisher im Wesentlichen Ärzten vorbehalten. Mit Inkrafttreten der Unterbringungs- und Heimaufenthaltsnovelle 2010 (Ub-HeimAuf-Nov 2010) am 1. 7. 2010 wird die Anordnungsbefugnis für FB auf weitere Berufsgruppen ausgedehnt. Das Gesetz enthält allerdings einige wesentliche Einschränkungen, um nicht zu sagen Tücken, die dessen Vollziehung in der Praxis erschweren. Davon ist vor allem der Aufgabenbereich des diplomierten Pflegepersonals betroffen.