Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs 2 HeimAufG wird der für die Namhaftmachung von Sachwaltern örtlich zuständige Verein kraft Gesetzes Vertreter des Heimbewohners ("gesetzlicher Bewohnervertreter"), sobald eine Freiheitsbeschränkung vorgenommen oder in Aussicht gestellt wird.
Abstract aus ÖZPR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.