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Organverflechtung

WirtschaftsrechtHans-Georg KoppensteinerRdW 2024/330RdW 2024, 448 Heft 7 v. 18.7.2024

1. Einführung

1.1. Das was kommt, zielt auf den folgenden Sachverhalt: Eine Gesellschaft (M) hält direkt oder indirekt die Mehrheit der Anteile an einer anderen Korporation (T). M möchte in der Geschäftsleitung von T und/oder ihrem Kontrollgremium von einem Mitglied ihres eigenen Exekutivorgans repräsentiert sein. Das ist zulässig, in gewisser Hinsicht erörterungsbedürftig ist allerdings, wie es dazu kommen kann. Als Zweites wird gefragt werden, wie die Rechtslage aussieht, wenn eine Person Organmitglied sowohl bei M als auch bei T ist (Doppelorganschaft).

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