§ 1 AHG
Der Überprüfungsberechtigte nach § 26 Oö LuftREnTG wird bei Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 25 Oö LuftREnTG in Vollziehung der Gesetze tätig und ist daher Organ nach § 1 Abs 2 AHG.
OGH, 20.09.2023, 1 Ob 214/22k
§ 1 AHG
Der Überprüfungsberechtigte nach § 26 Oö LuftREnTG wird bei Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 25 Oö LuftREnTG in Vollziehung der Gesetze tätig und ist daher Organ nach § 1 Abs 2 AHG.
OGH, 20.09.2023, 1 Ob 214/22k