§ 879 Abs 3 ABGB
Die Hauptleistungspflicht der Bank aus dem Girokontovertrag ist die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Verwahrung von Guthaben, um die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr für den Bankkunden zu ermöglichen. Bei der Verzinsung von Guthaben auf Girokonten handelt es sich um eine Nebenpflicht, die der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterliegt.

