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Effektivitätsgrundsatz kann Verjährungsfristen entgegenstehen

EuGH-LeitsatzkarteiJudikaturChristoph BrennÖJZ 2026/72ÖJZ 2026, 499 - 500 Heft 8 v. 13.5.2026

1. Art 1 Abs 1 und Art 7 Abs 1 KlauselRL 93/13/EWG iVm dem Effektivitätsgrundsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegenstehen, wonach der Verbraucher im Fall der Nichtigkeit eines Darlehensvertrags, der ohne die missbräuchliche Klausel nicht fortbestehen kann, weil diese sich auf den Hauptgegenstand des Vertrags bezieht, die Rechtsfolgen der Feststellung dieser Nichtigkeit nur innerhalb einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerichtlich geltend machen kann, wenn der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt von der Missbräuchlichkeit der Klausel über das Wechselkursrisiko keine Kenntnis hatte oder hätte erlangen können und demnach nicht in der Lage war, die Rechte, die ihm diese RL verleiht, sachgerecht geltend zu machen.

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