Art 267 Abs 3 AEUV iVm Art 47 Abs 2 GRC steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein letztinstanzliches Gericht über eine von einer der Parteien des Rechtsstreits aufgeworfenen Frage nach der Auslegung oder Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts unabhängig davon, ob diese Frage mit einem ausdrücklichen Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung verbunden ist, mit einer summarischen Begründung entscheiden kann, es sei denn, dieses Gericht legt die spezifischen und konkreten Gründe dar, aufgrund derer in der betreffenden Rs eine der drei vom Gerichtshof im Urteil v 6. 10. 1982, 283/81, Cilfit (Rn 21) genannten Ausnahmen von der Vorlagepflicht Anwendung findet.

