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Künstlich zur Erlangung eines Vorteils gestellter Auskunftsantrag nach Art 15 DSGVO kann "exzessiv" sein

EuGH-LeitsatzkarteiJudikaturAndreas Kumin, Gregor MaderbacherÖJZ 2026/70ÖJZ 2026, 498 Heft 8 v. 13.5.2026

Ein erster von der betroffenen Person an den Verantwortlichen gerichteter Antrag auf Auskunft über personenbezogene Daten kann als "exzessiv" angesehen werden, wenn der Verantwortliche nachweist, dass dieser Antrag trotz formaler Einhaltung der in Art 12 Abs 15 und Art 15 DSGVO vorgesehenen Bedingungen von der betroffenen Person nicht gestellt wurde, um sich der Verarbeitung dieser Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, damit sie anschließend ihre Rechte aus der besagten Verordnung schützen kann, sondern in missbräuchlicher Absicht wie zur künstlichen Schaffung der Voraussetzungen für die Erlangung eines sich aus dieser Verordnung ergebenden Vorteils. Dass die betroffene Person nach öffentlich zugänglichen Informationen etwa mehrere Anträge auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, gefolgt von Schadenersatzforderungen gegenüber verschiedenen Verantwortlichen, gestellt hat, kann für die Feststellung einer solchen missbräuchlichen Absicht berücksichtigt werden. Art 82 Abs 1 DSGVO verleiht der betroffenen Person einen Anspruch auf Ersatz des aus einer Verletzung des Auskunftsrechts entstandenen Schadens. Der immaterielle Schaden der betroffenen Person umfasst den Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder ihre Ungewissheit darüber, ob ihre Daten verarbeitet wurden, sofern insb nachgewiesen wird, dass dieser Person tatsächlich ein solcher Schaden entstanden ist und dass ihr Verhalten nicht die entscheidende Ursache für diesen Schaden war.

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