1. Art 2 Nr 7 VerbraucherrechteRL 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass es für die Einstufung eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer als Fernabsatzvertrag ohne Bedeutung ist, ob der Verbraucher vor und bei Abschluss dieses Vertrags von einem anderen Unternehmer seiner Wahl (einem Verhandlungsgehilfen) unterstützt wird, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem erstgenannten Unternehmer angebahnt und auf wesentliche Teile des Inhalts des Vertrags Einfluss genommen hat.

