§ 1425 ABGB
Das Auftreten von mehreren Forderungsprätendenten bildet einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag iSd § 1425 ABGB. Sind mehrere Forderungsprätendenten vorhanden, so darf bei unklarer Sach- und/oder Rechtslage hinterlegt werden.
§ 1425 ABGB
Das Auftreten von mehreren Forderungsprätendenten bildet einen rechtlichen Grund zum Gerichtserlag iSd § 1425 ABGB. Sind mehrere Forderungsprätendenten vorhanden, so darf bei unklarer Sach- und/oder Rechtslage hinterlegt werden.
