Art 6 Abs 1 VO 593/2008/EG (Rom I-VO) ist dahin auszulegen, dass er für einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Bank nicht gilt, wenn die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen (lit a oder b) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erfüllt waren, aber später erfüllt werden.

