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Kein Ersatz für frustrierte Leasingraten

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2026/28ÖJZ 2026, 109 - 111 Heft 2 v. 23.1.2026

§§ 1293, 1295 ABGB

Der Leasingnehmer, der während der Unbenutzbarkeit des Leasingguts keinen Ersatzgegenstand angemietet hat, kann den Ersatz der von ihm in diesem Zeitraum angefallenen Leasingraten beim Finanzierungsleasing nicht vom Schädiger begehren. Es liegen hier keine frustrierten Aufwendungen vor.

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