§ 157d Abs 3, §§ 157e, 157f IO
Das Fehlen einer Rechtsmittelbeschränkung für Beschlüsse, mit denen die Überwachung des Sanierungsplans durch einen Treuhänder eingestellt wird, beruht auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers, sodass die für die Beendigung der Überwachung geltende Rechtsmittelbeschränkung des § 157d Abs 3 IO analog anzuwenden ist.

