§ 203 Abs 2, § 388 Abs 1 StPO
Die Übernahme von Pflichten gem § 203 Abs 2 StPO setzt die ausdrückliche Zustimmung des Angekl voraus.
Die vorläufige Einstellung des Verfahrens (oder der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung) unter Bestimmung einer Probezeit kann erst dann erfolgen, wenn der Angekl (oder der Besch) den Beitrag zu den nach § 381 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO zu ersetzenden Kosten tatsächlich bezahlt hat.

