§ 198 Abs 1, §§ 199, 289 StPO
Im Anwendungsbereich der StPO besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen eine (Rechts-)Pflicht zur Diversion.
Wäre infolge teilweiser Aufhebung des Schuldspruchs nach Maßgabe der verbleibenden Tat(en) sowie aufgrund der weiteren zum Entscheidungszeitpunkt indizierten (prozessualen) Tatsachen ein diversionelles Vorgehen rechtlich geboten, hat das RMG auch den übrigen Teil des Schuldspruchs sowie die weiteren davon abhängigen Aussprüche nach § 289 ([hier] iVm § 471) StPO zu beseitigen.

