§ 63 Abs 1, § 67 Abs 7, § 195 Abs 2 StPO
Der Verfahrenshilfeantrag eines Opfers, dem zufolge Erklärung nach § 67 Abs 2 StPO die Stellung als Privatbeteiligter zukommt, unterbricht die (nur unter gewissen Voraussetzungen zur Verfügung stehende) Dreimonatsfrist des § 195 Abs 2 StPO zur Einbringung eines Fortführungsantrags.

