Seit einigen Jahren unterwirft der OGH AGB-Klauseln, in denen dem Verbraucher zusätzliche Zahlungspflichten auferlegt werden, einer strengen Inhaltskontrolle. Diese geht va dann zu Ungunsten des AGB-Verwenders aus, wenn es ihm nicht gelingt, nachzuweisen, dass auf seiner Seite dem Entgelt ein entsprechender Aufwand gegenübersteht. Die vom OGH für diese Judikatur ins Treffen geführten Gründe erweisen sich bei näherer Untersuchung nicht als überzeugend. Vielmehr zeigt sich, dass Unternehmer bei der Vereinbarung solcher Zusatzentgelte einen weitaus größeren Spielraum haben, als ihnen der OGH zugestehen will.

