§ 53 FinStrG; § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO
Zur Beurteilung der Frage, ob zusammentreffende Finanzvergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen, ist auf die erstinstanzliche Kompetenz abzustellen.
Diese Fragestellung zielt auf ein positives Tatbestandserfordernis, zu dem Feststellungen zu treffen sind, widrigenfalls der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO verwirklicht ist.

