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Verfristung des Kündigungsgrundes

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2025/88ÖJZ 2025, 295 Heft 5 v. 13.3.2025

§ 120 Abs 1 ArbVG

Ein Mitglied des Betriebsrats darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit grundsätzlich nur nach vorheriger Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden. Sowohl die Klage des Betriebsinhabers auf Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds als auch jene auf Entlassung muss unverzüglich erfolgen, nachdem dem Arbeitgeber der Grund, der zur Kündigung oder Entlassung berechtigt, bekannt geworden ist.

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