§ 223 Abs 1 StGB
Beziehen sich Manipulationen des Angekl nicht auf den Reisepass, sondern auf darin angebrachte Reisestampiglien, unterliegen sie einer selbständigen strafrechtlichen Betrachtung. Allein der Umstand, dass derartige Vermerke Dritter auf einem Urkundenträger angebracht werden, der selbst § 224 StGB unterfällt, macht diese selbst noch nicht zu öff Urkunden.