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Verweigerung des interoperablen Zugangs zur Plattform "Android Auto" für Lade-Apps für e-Fahrzeuge kann gegen Art 102 AEUV verstoßen

EuGH-LeitsatzkarteiJudikaturAndreas Kumin, Gregor MaderbacherÖJZ 2025/75ÖJZ 2025, 507 Heft 8 v. 13.5.2025

Die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die Interoperabilität seiner Plattform mit einer von einem Drittunternehmen entwickelten Anwendung zu gewährleisten, kann einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen, obwohl diese Plattform für die kommerzielle Nutzung der Anwendung auf einem nachgelagerten Markt zwar nicht unerlässlich ist, aber geeignet ist, diese Anwendung für die Verbraucher attraktiver zu machen, wenn diese Plattform von dem Unternehmen in beherrschender Stellung nicht ausschließlich für die Zwecke seiner eigenen Tätigkeit entwickelt wurde. Der Umstand, dass sowohl das Unternehmen, das eine Anwendung entwickelt, als auch die Wettbewerber dieses Unternehmens auf dem Markt, zu dem diese Anwendung gehört, tätig geblieben sind und ihre Stellung auf diesem Markt ausgebaut haben, deutet für sich allein nicht darauf hin, dass die Weigerung des Unternehmens in beherrschender Stellung keine wettbewerbswidrigen Auswirkungen haben konnte. Unter Berücksichtigung aller relevanten tatsächlichen Umstände ist zu prüfen, ob das Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung geeignet war, die Aufrechterhaltung oder Entwicklung des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt zu behindern.

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