Die RL 2014/23/EU (KonzessionsvergabeRL) ist dahin auszulegen, dass sie in zeitlicher Hinsicht auf Konzessionsverträge iSd Art 5 Abs 1 lit b anwendbar ist, die vor dem Inkrafttreten der KonzessionsvergabeRL vergeben, aber durch Gesetzesbestimmungen verlängert wurden, mit denen zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer im Gegenzug erstens eine Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Gebühr eingeführt wurde, die anschließend erhöht wurde, zweitens den betreffenden Konzessionsnehmern die Verlegung ihrer Räumlichkeiten untersagt wurde sowie drittens eine Verpflichtung zulasten der betreffenden Konzessionsnehmer eingeführt wurde, diesen Verlängerungen zuzustimmen, um an jedwedem zukünftigen Verfahren zur Neuvergabe dieser Konzessionen teilnehmen zu dürfen, sofern diese Gesetzesbestimmungen selbst nach Ablauf der Umsetzungsfrist der KonzessionsvergabeRL in Kraft getreten sind. In einer solchen Situation sind Art 49 und 56 AEUV dahin auszulegen, dass sie keine Anwendung finden.