§ 5 PHG
Zur Instruktionspflicht des Herstellers gehört es, den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produkts hinzuweisen. In welchem Umfang Produktinstruktionen erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (hier: Hinweise des Induktionsherdherstellers auf die Gefahren - auch der Selbstentzündung - beim Kochen mit Ölen und Fetten).