Eine nationale Regelung, nach der Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, verpflichtet sind, eine Integrationsprüfung zu bestehen, ist mit Art 34 StatusRL vereinbar, wenn bei der Durchsetzung dieser Pflicht die individuelle Situation der Betroffenen tatsächlich berücksichtigt werden kann, die für das Bestehen notwendigen Kenntnisse ein angemessenes Niveau aufweisen und verhältnismäßig sind sowie bei Nachweis tatsächlicher Integration die Pflicht zum Bestehen der Integrationsprüfung entfällt.