§ 20 Abs 1 StGB
"Erlangt" iSd § 20 Abs 1 StGB sind nur Vermögenswerte, die der Täter in seine faktische und wirtschaftliche Verfügungsmacht bringt und die er wirtschaftlich ausnutzen kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter den Vermögenswert nur kurzzeitig innehat, weil er ihn vereinbarungsgemäß aufgrund der Mitverfügungsmacht von anderen Tatbeteiligten als bloßen Durchgangserwerb weiterzugeben hat.