§ 863 ABGB
Das Vorliegen einer (stillschweigenden) Verzichtserklärung ist für alle Vertragstypen gleich zu beurteilen. Dabei ist ein Verzicht grundsätzlich nicht zu vermuten. Ein konkludenter Verzicht kann nur unter den strengen Voraussetzungen des § 863 ABGB und damit unter besonderer Vorsicht angenommen werden.