§ 23 IO; § 1489 ABGB
Nach § 23 IO kann der Insolvenzverwalter, "unbeschadet des Anspruchs auf Ersatz des verursachten Schadens", einen Bestandvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen.
§ 23 IO; § 1489 ABGB
Nach § 23 IO kann der Insolvenzverwalter, "unbeschadet des Anspruchs auf Ersatz des verursachten Schadens", einen Bestandvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen.