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Neuerliche Begutachtung durch denselben psychiatrischen SV

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2025/297ÖJZ 2025, 1009 - 1010 Heft 16 v. 2.12.2025

§ 107 Abs 1 und 2, § 269 Abs 1 StGB; § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO

Zielt der Antrag auf neuerliche Beiziehung eines psychiatrischen SV auf Nichtvorliegen einer Störung iSd § 21 Abs 2 StGB zu subsumierender Tatsachen, betrifft er für die Anordnungsbefugnis entscheidende Tatsachen. Die gegen die Abweisung des Antrags gerichtete Beschwerde macht daher Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 4 iVm Z 11 erster Fall StPO geltend.

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