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Wohnungseigentümer als formelle Streitgenossen

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2025/295ÖJZ 2025, 1006 - 1007 Heft 16 v. 2.12.2025

§ 55 JN; § 11 ZPO

Wohnungseigentümer, die in Ansehung des Streitgegenstands zueinander in keiner Rechtsbeziehung stehen, sind grundsätzlich nicht materielle, sondern formelle Streitgenossen; ihre Ansprüche sind daher (trotz rechtlichen/tatsächlichen Zusammenhangs) nicht zusammenzurechnen.

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