§ 55 JN; § 11 ZPO
Wohnungseigentümer, die in Ansehung des Streitgegenstands zueinander in keiner Rechtsbeziehung stehen, sind grundsätzlich nicht materielle, sondern formelle Streitgenossen; ihre Ansprüche sind daher (trotz rechtlichen/tatsächlichen Zusammenhangs) nicht zusammenzurechnen.

