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Leasing und Schadenersatz

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2025/293ÖJZ 2025, 1001 - 1003 Heft 16 v. 2.12.2025

§ 1090 ABGB; § 1295 ABGB

In Bezug auf Substanzschäden ist nur der Eigentümer als unmittelbar Geschädigter anzusehen. Ein Schadenersatzanspruch eines Nutzungsberechtigten kann für Substanzschäden unter der Voraussetzung einer Schadensverlagerung im Wege der Drittschadensliquidation bestehen.

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