§ 153 Abs 1 StGB (§ 15 Abs 2 StGB)
Mit Blick auf den - vom Tatbestand vorausgesetzten - Vermögensabfluss stellt die bloße Bildung eines Sondervermögens, über das der Machtgeber weiter verfügen kann, (unabhängig von dessen Intention) bloß eine straflose Vorbereitungshandlung dar.