§ 63 Abs 2 StPO (§ 285 Abs 1 StPO)
Der Lauf der Frist zur Ausführung von NB und Berufung wird durch Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger und durch danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht beeinflusst.
§ 63 Abs 2 StPO (§ 285 Abs 1 StPO)
Der Lauf der Frist zur Ausführung von NB und Berufung wird durch Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Wahlverteidiger und durch danach erfolgte Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht beeinflusst.