Art 17 Abs 1 lit c, Art 18 Abs 1 Alt 2 EuGVVO 2012
Richtet der bekl Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit, in deren Bereich der Vertrag mit dem Verbraucher fällt, auch auf Österreich aus, kann sich der Verbraucher, der Ansprüche aus diesem Vertrag geltend macht, auf den Gerichtsstand nach EuGVVO 2012 stützen. Hierbei kommt dem Internetauftritt des Unternehmers eine wesentliche Bedeutung zu.