§ 111 Abs 3 StPO (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO)
Die Kosten des Editionspflichtigen im Fall einer Sicherstellung nach § 110 Abs 3 StPO sind als Kosten der Ermittlungen der KriminalPol unter § 381 Abs 1 Z 1 StPO zu subsumieren, im Verwaltungsweg zu bestimmen und von der KriminalPol zu tragen.