§§ 929, 1304 ABGB
Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 9 KSchG ist ein vertraglicher Verzicht auf Gewährleistungsansprüche nach § 929 ABGB auch wegen verborgener Mängel zulässig. Dies aber nur dann, wenn der Verkäufer dem Käufer die Fahrbereitschaft des Gebrauchtwagens - und damit seine Verkehrs- und Betriebssicherheit - nicht (ausdrücklich oder schlüssig) zugesichert hat.