§§ 472 f ABGB
Eine Grunddienstbarkeit kann nicht begründet werden, wenn der Eigentümer der dienenden Liegenschaft dadurch von ihrer Nutzung komplett und dauerhaft ausgeschlossen wird.
Der Umstand, dass die herrschende Liegenschaft nur über ein ständig abgesperrtes Tor erreicht werden kann, führt (im Vergleich zu einem offenen Zugang über eine öffentliche Straße) nicht zu ihrer vorteilhafteren und bequemeren Benützung.