§ 8 StGB (§§ 5, 93 Abs 1, §§ 170 f StPO; §§ 4 ff, 9 WaffenGG)
Bei irrtümlicher Annahme eines rechtfertigenden Sachverhalts nach § 8 StGB - auch bei einem Irrtum über die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eines Zwangsmittels - kommt nur eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für fahrlässiges Handeln in Betracht.