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Vermächtnis einer in der Folge durch den Vorsorgebevollmächtigten verschenkten Sache

EvidenzblattJudikaturAndrew AnnerlÖJZ 2025/150ÖJZ 2025, 473 - 474 Heft 8 v. 13.5.2025

§ 662 Abs 1, § 724 Abs 1 ABGB

Fremd iSd § 662 ABGB sind nur Sachen, die weder dem Vermächtnisgeber noch dem Vermächtnisschuldner gehören. Der Vermächtnisgeber kann also auch eine Sache des Vermächtnisschuldners wirksam vermachen.

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