§ 662 Abs 1, § 724 Abs 1 ABGB
Fremd iSd § 662 ABGB sind nur Sachen, die weder dem Vermächtnisgeber noch dem Vermächtnisschuldner gehören. Der Vermächtnisgeber kann also auch eine Sache des Vermächtnisschuldners wirksam vermachen.
§ 662 Abs 1, § 724 Abs 1 ABGB
Fremd iSd § 662 ABGB sind nur Sachen, die weder dem Vermächtnisgeber noch dem Vermächtnisschuldner gehören. Der Vermächtnisgeber kann also auch eine Sache des Vermächtnisschuldners wirksam vermachen.