§ 292 Abs 2 ZPO; § 40 Abs 3 PStG 2013
Auch wenn der Beweis durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde angetreten wird, ist nach § 292 Abs 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.