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Änderung des Geschlechts und Alterspension

EvidenzblattJudikaturJörg ZiegelbauerÖJZ 2025/134ÖJZ 2025, 428 - 430 Heft 7 v. 24.4.2025

§ 292 Abs 2 ZPO; § 40 Abs 3 PStG 2013

Auch wenn der Beweis durch Vorlage einer öffentlichen Urkunde angetreten wird, ist nach § 292 Abs 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig.

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