§§ 1295, 1325 ABGB
Schon aufgrund der üblichen Sozialstrukturen ist bei generalisierender Betrachtung in der Regel auch zwischen erwachsenen Eltern und Kindern noch eine innige familiäre Nahebeziehung zu erwarten. Auch volljährige Kinder sind somit in den Schutzbereich des ärztlichen Behandlungsvertrags ihrer Mutter einbezogen.