§ 1298 ABGB
Gegenüber einem schwerwiegenden Verschulden eines Teiles tritt ein nur geringfügiger Sorgfaltsverstoß des anderen derart in den Hintergrund, dass er vernachlässigt werden kann.
7 Ob 95/24g
§ 1298 ABGB
Gegenüber einem schwerwiegenden Verschulden eines Teiles tritt ein nur geringfügiger Sorgfaltsverstoß des anderen derart in den Hintergrund, dass er vernachlässigt werden kann.
7 Ob 95/24g