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Zustimmung zur Namensänderung des Kindes

EvidenzblattJudikaturRichard HargassnerÖJZ 2025/10ÖJZ 2025, 40 - 42 Heft 1 v. 19.12.2024

§ 13 Abs 1 iVm § 9 Abs 1 Satz 3 IPRG

Das anzuwendende Recht für die Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung bestimmt sich nach österr Kollisionsrecht.

Bei Bestimmung der dafür ausschlaggebenden "effektiven Staatsangehörigkeit" eines Mehrstaaters kommt es auf die stärkste Beziehung zu einem der Staaten an.

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