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Rechtsnatur des Erkenntnisses im StrafU

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2025/100ÖJZ 2025, 309 - 310 Heft 5 v. 13.3.2025

§ 260 Abs 1 Z 1 StPO

Der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO hebt das Ergebnis der in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommenden EFindung formell und resümierend hervor, ohne solcherart eine von den Entscheidungsgründen losgelöste Willenserklärung zum Ausdruck zu bringen.

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