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Tätige Reue verlangt Einzahlung "zur Gänze"

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2024/78ÖJZ 2024, 256 Heft 4 v. 27.2.2024

§ 153c Abs 3 StGB

Auch im Fall späterer Insolvenz des Dienstgebers erfordert Strafaufhebung nach § 153c Abs 3 StGB die Entrichtung der gesamten ausstehenden Beiträge.

14 Os 20/23g

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