§ 81 GOG; § 219 ZPO
Der gerichtliche Verlassenschaftsakt hat nicht nur die an den GKoär gerichteten Eingaben, sondern auch die von ihm als Rechtspflegeorgan vorgenommenen Verfahrensschritte zu umfassen. Der GKoär ist daher verpflichtet, diese Unterlagen dem gerichtlichen Verlassenschaftsakt zuzuordnen, der auch Gegenstand der Akteneinsicht ist.